Rechnet den Mahnbescheid-Antrag nach § 34 GKG (Tabelle ab 01.06.2025), § 288 BGB und § 199 BGB durch — mit dem Basiszinssatz 1,52 %, der seit 01.07.2026 gilt.
| Volle Gebühr nach § 34 GKG | — | EUR |
|---|---|---|
| Gerichtskosten Mahnbescheid nach KV 1100 GKG | — | EUR |
| Verzugstage bis zum Stichtag | — | Tage |
| Verzugszinssatz nach § 288 BGB | — | Prozent |
| Verzugszinsen | — | EUR |
| Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB | — | EUR |
| Gesamtforderung für den Antrag | — | EUR |
| Verjährt am (§ 195, § 199 BGB) | — | Datum |
| Tage bis zur Verjährung | — | Tage |
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Ein Anwalt oder ein Inkassobüro rechnet dieselbe Mahnsache nach der RVG-Tabelle ab: die einfache Gebühr nach § 13 RVG beginnt bei 51,50 EUR (Gegenstandswert bis 500 EUR, Tabelle ab 01.06.2025) und steigt bis 2.000 EUR in Stufen vo
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Verzugszinsen 1325.81, Gerichtskosten 85.25, Gesamtforderung 6451.06 — das ist der Antrag, den eine Buchhalterin in Deutschland für eine einzige offene Rechnung über 5000 EUR stellen muss, und die meisten Rechner geben davon zwei Zahlen falsch aus.
Der Fall ist gewöhnlich. Eine Rechnung über 5000 EUR ist seit dem 2024-03-15 fällig, der Schuldner ist ein Unternehmen, die Forderung ist 2023 entstanden. Am Stichtag 2026-09-21 sind das 920 Verzugstage. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids fragt Hauptforderung, Verzugszinsen, Nebenforderungen und Gerichtskosten einzeln ab.
Zwei dieser Größen hängen an Tabellen, die frisch sind.
Die erste ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die Deutsche Bundesbank hat ihn zum 01.07.2026 auf 1,52 Prozent angehoben; davor stand er vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 bei 1,27 Prozent. Gegen ein Unternehmen gilt nach § 288 Abs. 2 BGB ein Aufschlag von 9 Prozentpunkten, gegen einen Verbraucher nach § 288 Abs. 1 BGB ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten. Im Beispiel ergibt das 10.52 Prozent. Über 920 Tage auf 5000 EUR sind das 1325.81 EUR. Mit dem alten Satz von 1,27 Prozent wären es 1294.3 EUR — eine Differenz, die niemand nachträglich geltend macht.
Die zweite ist die Gebührentabelle des § 34 GKG. Sie gilt in der Fassung ab dem 01.06.2025. Die volle Gebühr beginnt dort bei 40,00 EUR für Werte bis 500 EUR, steigt bis 2.000 EUR in Stufen von je 21,00 EUR und danach bis 10.000 EUR in Stufen von je 22,50 EUR. Für einen Streitwert von 5000 EUR sind das 170.5 EUR volle Gebühr. Das Mahnverfahren kostet nach Nr. 1100 KV GKG eine 0,5-Gebühr, also 85.25 EUR. Bei kleinen Forderungen greift stattdessen der Mindestbetrag: er wurde mit dem KostBRÄG zum 01.06.2025 von 36,00 EUR auf 38,00 EUR angehoben. Bei einer Forderung über 800 EUR liegt die volle Gebühr bei 61 EUR, die halbe bei 30,50 EUR — abgerechnet werden trotzdem 38 EUR.
Dazu kommt die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB: 40,00 EUR, aber nur bei Entgeltforderungen gegen ein Unternehmen, nicht gegen einen Verbraucher. Im Beispiel addieren sich Hauptforderung, Zinsen, Pauschale und Gerichtskosten zu 6451.06 EUR.
Und dann ist da die Uhr. Die Regelverjährung des § 195 BGB beträgt drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine 2023 entstandene Forderung verjährt damit am 2026-12-31. Vom Stichtag 2026-09-21 aus bleiben noch 101 Tage. Wer den Mahnbescheid danach einreicht, hält eine Forderung, gegen die der Schuldner nur noch ein Wort sagen muss.
Das Werkzeug ist eine Browser-Erweiterung für Chrome, Edge und Firefox und rechnet dieselbe Datei auch als freie Webseite. Sechs Eingaben, neun Ergebniswerte: volle Gebühr nach § 34 GKG, Gerichtskosten nach KV 1100 GKG, Verzugstage, Verzugszinssatz, Verzugszinsen, Pauschale, Gesamtforderung, Verjährungsdatum und Resttage. Der Basiszinssatz ist dabei keine feste Zahl im Code, sondern eine Auswahl aus den drei zuletzt bekanntgegebenen Halbjahressätzen.
Die Rechnung ist vollständig kostenlos: alle neun Werte, unbegrenzt oft, ohne Schlüssel und ohne Wasserzeichen. Nichts verlässt den Browser außer der Prüfung des Lizenzschlüssels. Der Pro-Schlüssel ändert am Ergebnis nichts, er nimmt es mit: CSV-Export der gerechneten Forderungen als Beleg für die Buchhaltung und ein Fristalarm, der vor dem 31.12. an jede Forderung erinnert, die in diesem Jahr verjährt.
Zum Vergleich: ein Anwalt oder ein Inkassobüro rechnet nach der RVG-Tabelle ab. Die einfache Gebühr nach § 13 RVG beginnt ab 01.06.2025 bei 51,50 EUR — je offener Forderung, nicht einmalig.
Es nimmt eine offene Forderung und gibt neun Zahlen zurück: die volle Gebühr nach § 34 GKG, die 0,5-Gerichtskosten nach KV 1100 GKG, die Verzugstage, den Verzugszinssatz, die Verzugszinsen, die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB, die Antragssumme für den Mahnbescheid, das Verjährungsdatum nach § 195 BGB und die verbleibenden Tage bis dahin.
Für Buchhaltung, Kanzleisekretariat und Soloselbständige in Deutschland, die eine offene Rechnung selbst über das gerichtliche Mahnverfahren eintreiben. Wer den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids online stellt, muss Hauptforderung, Zinsen, Nebenforderungen und Gerichtskosten getrennt beziffern — genau diese Felder liefert das Werkzeug.
Weil beide Tabellen frisch sind. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB steht seit 01.07.2026 bei 1,52 % statt bei 1,27 %, und die Gebührentabelle des § 34 GKG gilt in der Fassung ab 01.06.2025, in der der Mindestbetrag der Nr. 1100 KV GKG von 36,00 auf 38,00 EUR angehoben wurde. Sprachmodelle antworten häufig noch mit den alten Werten.
Die gesamte Rechnung ist kostenlos: alle neun Ausgabewerte, unbegrenzt oft, ohne Schlüssel, ohne Wasserzeichen und ohne Zeitlimit. Der Pro-Schlüssel ändert nichts am Ergebnis, sondern nimmt es mit: CSV-Export der gerechneten Forderungen für die Buchhaltung und ein Fristalarm vor dem Verjährungsende am 31.12.
Ein Anwalt oder ein Inkassobüro rechnet die Mahnsache nach der RVG-Tabelle ab. Die einfache Gebühr nach § 13 RVG beginnt in der Fassung ab 01.06.2025 bei 51,50 EUR für Gegenstandswerte bis 500 EUR und steigt bis 2.000 EUR in Stufen von je 41,50 EUR — je offener Forderung, nicht einmalig.
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