Seit 28. Juni 2025 gilt das BFSG für Online-Shops mit Verbraucherverträgen. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen – falsch gezählt, drohen bis zu 100.000 € Bußgeld (§ 37 Abs. 2 BFSG).
| Teilzeit- und Minijobkräfte in Jahresarbeitseinheiten (anteilig) | - |
| Beschäftigte, die zählen (Jahresarbeitseinheiten, ohne Azubis) | - |
| Köpfe auf der Lohnliste – diese Zahl zählt NICHT | - |
| Weniger als 10 Beschäftigte? (1 = ja, 0 = nein) | - |
| Umsatz ODER Bilanzsumme höchstens 2 Mio. €? (1 = ja, 0 = nein · einer der beiden reicht) | - |
| Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG? (1 = ja, 0 = nein) | - |
| BFSG gilt für Ihren Shop / Ihre Website? (1 = ja, 0 = nein · § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 3 Abs. 3 BFSG) | - |
| Bußgeldrahmen, wenn Ihr Shop nicht barrierefrei ist (§ 37 Abs. 2 BFSG, bis zu) | - |
| Wochenstunden, die Sie noch einstellen können, bevor 10 Beschäftigte erreicht sind | - |
| Abstand zur 2-Mio.-€-Grenze beim kleineren Wert (minus = darüber) | - |
Alles rechnet sich beim Tippen neu. Nichts wird hochgeladen. Gerechnet wird in Ihrem Browser.
Hinweis: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Verkaufen Sie Produkte wie E-Reader, Computer oder Smartphones, gelten für diese Produkte eigene Pflichten. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Bis zu 100.000 € Bußgeld, wenn ein Online-Shop trotz BFSG-Pflicht nicht barrierefrei ist (Paragraf 37 BFSG). Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG: weniger als 10 Beschäftigte und entweder Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höc
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Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es erfasst nicht nur Banken und Telekommunikation, sondern auch „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: Websites und Apps, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen. Für die meisten kleinen Online-Shops ist deshalb nur eine Frage entscheidend: Bin ich Kleinstunternehmen? Denn § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen aus.
Die Definition steht in § 2 Nummer 17 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und entweder ein Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Zwei Details kippen das Ergebnis regelmäßig. Erstens das „entweder … oder“: Es reicht, wenn einer der beiden Werte unter der Grenze liegt. Zweitens die Zählweise: Nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG wird in Jahresarbeitseinheiten gezählt. Teilzeit- und Minijobkräfte zählen anteilig, Auszubildende gar nicht.
Ein Beispiel: ein Online-Shop mit 6 Vollzeitkräften, 5 Teilzeitkräften à 16 Wochenstunden bei 40 Stunden Vollzeit und 2 Azubis. Auf der Lohnliste stehen 13 Köpfe. Wer Köpfe zählt, hält sich für betroffen. Gezählt werden aber 6 plus 5 mal 16 geteilt durch 40, also 8 Beschäftigte. Das liegt unter 10.
Trotzdem ist dieser Shop kein Kleinstunternehmen, wenn sein Jahresumsatz bei 3.100.000 € und seine Bilanzsumme bei 2.400.000 € liegt. Beide Werte sind über 2 Millionen Euro, der Abstand beim kleineren Wert beträgt 400.000 €. Das BFSG gilt also für den Shop. Bietet er seine Dienstleistung nicht barrierefrei an, reicht der Bußgeldrahmen nach § 37 Absatz 2 BFSG bis 100.000 €.
Jetzt ändert sich nur eine Zahl: Die Bilanzsumme liegt bei 1.800.000 € statt 2.400.000 €. Der Umsatz bleibt bei 3.100.000 €. Weil nach dem Gesetz einer der beiden Werte genügt, ist der Shop jetzt Kleinstunternehmen und vom BFSG für seine Dienstleistung ausgenommen. Der Bußgeldrahmen fällt auf 0 €, der Abstand zur Grenze beträgt 200.000 €. Viele Checklisten verlangen dagegen Umsatz und Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro und kommen hier zum falschen Ergebnis.
Der dritte Fall zeigt die Zählweise: 8 Vollzeitkräfte, 6 Teilzeitkräfte à 10 Wochenstunden, 3 Azubis, Umsatz 1.500.000 €, Bilanzsumme 600.000 €. Auf der Lohnliste stehen 17 Köpfe. Gezählt werden 9,5 Beschäftigte, das ist unter 10. Der Shop ist ausgenommen. Puffer bis zur Grenze von 10 Beschäftigten: noch 20 Wochenstunden.
Sie geben acht Werte ein: Vollzeitkräfte, Teilzeit- und Minijobkräfte, deren durchschnittliche Wochenstunden, Ihre Vollzeit-Wochenstunden, Azubis, Jahresumsatz, Bilanzsumme und ob Verbraucher über Ihre Website oder App Verträge abschließen. Heraus kommen zehn Ergebnisse, von den Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten bis zum Bußgeldrahmen.
Zwei Grenzen der Ausnahme sollten Sie kennen. Sie gilt nur für Dienstleistungen: Wer Produkte wie E-Reader, Computer oder Smartphones verkauft, hat für diese Produkte eigene Pflichten. Und eine reine Info-Website ohne Vertragsabschluss mit Verbrauchern fällt nicht unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen nach § 38 BFSG höchstens bis 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
Danach: Gilt das BFSG für Sie, gehören eine Barrierefreiheitserklärung und eine Prüfung des Shops auf die Agenda. Sind Sie ausgenommen, legen Sie das Ergebnis mit Datum und Jahresabschluss ab und rechnen nach jedem Geschäftsjahr neu. Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Er rechnet aus, ob Ihr Online-Shop oder Ihre Buchungsseite unter das BFSG fällt oder als Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen ist. Dafür zählt er Ihre Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten, Teilzeit anteilig, Azubis gar nicht, und prüft, ob Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Dazu zeigt er den Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG.
Für Inhaber und Geschäftsführer kleiner Online-Shops, Buchungsportale, Lieferdienste und Dienstleister in Deutschland, bei denen Verbraucher über Website oder App einen Vertrag abschließen. Besonders für Betriebe knapp an der Grenze: zehn oder mehr Köpfe auf der Lohnliste, aber viele Teilzeitkräfte, Minijobber oder Azubis, oder mehr als 2 Mio. € Umsatz bei kleinerer Bilanzsumme.
Checklisten und KI-Antworten sagen meist „unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. € Umsatz“. Das Gesetz sagt aber „entweder“ Umsatz „oder“ Bilanzsumme, und gezählt wird nach EU-Empfehlung 2003/361/EG in Jahresarbeitseinheiten: Teilzeit anteilig, Auszubildende gar nicht. Wer Köpfe zählt, hält sich für betroffen oder ausgenommen, obwohl das Gegenteil gilt.
Die ganze Prüfung im Browser, ohne Anmeldung und beliebig oft: Beschäftigte in Jahresarbeitseinheiten, Köpfe zum Vergleich, beide Schwellen, ob Sie Kleinstunternehmen sind, ob das BFSG für Ihren Shop gilt, der Bußgeldrahmen, wie viele Wochenstunden Sie noch einstellen können und Ihr Abstand zur 2-Mio.-€-Grenze. Ihre Zahlen verlassen Ihren Browser nicht.
Einmal 29 $, kein Abo: dieselbe Prüfung als Excel-Datei (.xlsx) mit lebenden Formeln. Pro Geschäftsjahr kopieren Sie ein Blatt, tragen Prüfdatum und Jahresabschluss ein und legen es ab. So zeigen Sie der Marktüberwachungsbehörde oder Ihrer Steuerberatung, mit welchen Zahlen Sie entschieden haben. Zum Vergleich: Der Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 BFSG reicht bis 100.000 €.
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