Für Azubis und Ausbilder in IHK- und Handwerksberufen, die jede Woche den Ausbildungsnachweis (§ 13 BBiG) führen. Ausbildungsnachweis Vorlage: rechnet den langen Berufsschultag nach § 15 BBiG an. Wer danach noch in den Betrieb holt, riskiert bis 5.000 € Bußgeld (§ 101 BBiG) – und ohne vorgelegten Nachweis keine Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG).
| Durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit (Std.) | 8 |
| Angerechnet: 1. Berufsschultag (Std.) | 8 |
| Angerechnet: 2. Berufsschultag (Std.) | 4,5 |
| Berufsschulzeit angerechnet, gesamt (Std.) | 12,5 |
| Stunden im Betrieb, gesamt | 30 |
| Wochensumme für den Ausbildungsnachweis (Std.) | 42,5 |
| Mehrarbeit über den Vertrag (Std., § 17 Abs. 7 BBiG) | 2,5 |
| Stunden im Betrieb am langen Berufsschultag (§ 15 Abs. 1 BBiG) | 2 |
| Über 40 Std. pro Woche (Grenze § 8 JArbSchG, unter 18) | 2,5 |
| Stunden, die bei reiner 45-Min.-Zählung fehlen würden | 5 |
Rot heißt handeln: Stunden im Betrieb am langen Berufsschultag sollten 0 sein – sonst droht dem Betrieb ein Bußgeld bis 5.000 € (§ 101 BBiG), bei unter 18-Jährigen bis 30.000 € (§ 58 JArbSchG). Mehrarbeit ist zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 BBiG).
Warum nicht das kostenlose Berichtsheft-Formular? Es rechnet nichts an – wer nur 45-Minuten-Stunden addiert, zählt den langen Schultag zu knapp.
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Bußgeld bis 5.000 € nach § 101 Abs. 2 BBiG, wenn Azubis entgegen § 15 BBiG am langen Berufsschultag beschäftigt werden; bei Jugendlichen bis 30.000 € nach § 58 Abs. 4 JArbSchG. Ohne vorgelegten Ausbildungsnachweis keine Zulassung
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Die Woche einer Auszubildenden sieht auf dem Papier einfach aus: 40 Stunden laut Vertrag, zwei Berufsschultage, der Rest im Betrieb. Im Ausbildungsnachweis steht dann oft eine Zahl, die niemand nachgerechnet hat. Genau dort liegt der Fehler, der später Geld kostet.
§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG verpflichtet Auszubildende, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. § 14 Abs. 2 BBiG verpflichtet den Betrieb, ihn regelmäßig durchzusehen und das Schreiben am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Und § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG macht ihn zur Bedingung: Ohne vorgelegten Nachweis gibt es keine Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Stunden in diesem Nachweis folgen einer Regel, die viele nicht kennen. Nach § 15 Abs. 1 BBiG ist ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal pro Woche frei vom Betrieb. Nach § 15 Abs. 2 BBiG zählt dieser Tag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Ein kürzerer Schultag zählt mit der Unterrichtszeit einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeit zwischen Schule und Betrieb. Für unter 18-Jährige steht dasselbe in § 9 JArbSchG.
Ein Beispiel, gerechnet mit unserer Vorlage: 40 Stunden Vertrag an 5 Tagen ergeben 8 Stunden pro Tag. Der erste Schultag hat 6 Unterrichtsstunden, er zählt also mit 8 Stunden. Der zweite hat 4 Unterrichtsstunden, das sind 3 Stunden Unterricht plus 1,5 Stunden Pausen und Weg, zusammen 4,5 Stunden. Die Berufsschule bringt damit 12,5 Stunden. Im Betrieb kommen 28 Stunden an den übrigen Tagen dazu und 2 Stunden, die nach dem langen Schultag noch gearbeitet wurden. Das sind 30 Stunden. Die Wochensumme im Ausbildungsnachweis: 42,5 Stunden.
Drei Dinge fallen sofort auf. Erstens stehen 2,5 Stunden Mehrarbeit im Raum. § 17 Abs. 7 BBiG verlangt, dass sie besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Zweitens wurden 2 Stunden am langen Berufsschultag im Betrieb gearbeitet. Genau das verbietet § 15 Abs. 1 BBiG, und § 101 Abs. 2 BBiG sieht dafür ein Bußgeld bis 5.000 € vor. Bei Jugendlichen greift § 58 Abs. 4 JArbSchG mit bis zu 30.000 €. Drittens: Wer nur die 45-Minuten-Stunden zusammenzählt, kommt auf 7,5 statt 12,5 Stunden Berufsschule. Es fehlen 5 Stunden pro Woche.
Ändert sich eine einzige Zahl, ändert sich das Bild. Hat der erste Schultag nur 5 Unterrichtsstunden, ist er kein langer Schultag mehr. Die Berufsschule zählt dann 9,75 Stunden, die Woche 39,75 Stunden, und es gibt keine Mehrarbeit. Hat er 7 Unterrichtsstunden und niemand geht danach in den Betrieb, liegt die Woche bei 40,5 Stunden: 0,5 Stunden Mehrarbeit, aber kein Einsatz am langen Schultag.
Ein leeres Berichtsheft-Formular kann das nicht. Es hat Felder für Tätigkeiten und Themen, aber keine Rechnung. Ein KI-Chat rechnet eine Woche vielleicht richtig, hält aber nichts fest und liefert beim nächsten Mal eine andere Antwort.
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Sie rechnet die Berufsschulzeit nach § 15 Abs. 2 BBiG an: Ein Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden zählt einmal pro Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, sonst zählen Unterricht, Pausen und Wegezeit. Beispiel: 40 Std. Vertrag, 6 und 4 Unterrichtsstunden, 1,5 Std. Pausen und Weg, 28 plus 2 Std. Betrieb ergeben 42,5 Std. Wochensumme und 2,5 Std. Mehrarbeit.
Für Auszubildende, die nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis führen müssen, und für Ausbilderinnen und Ausbilder, die ihn nach § 14 Abs. 2 BBiG regelmäßig durchsehen. Für unter 18-Jährige zeigt eine eigene Zeile die 40-Stunden-Grenze aus § 8 JArbSchG.
Ein leeres Formular rechnet nichts an. Wer nur 45-Minuten-Stunden addiert, zählt den langen Schultag zu knapp – im Beispiel fehlen so 5 Std. pro Woche. Beschäftigung nach dem langen Berufsschultag entgegen § 15 BBiG kann mit bis 5.000 € Bußgeld geahndet werden (§ 101 BBiG), bei Jugendlichen mit bis 30.000 € (§ 58 JArbSchG).
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Wer am langen Berufsschultag noch in den Betrieb geholt wird, obwohl § 15 BBiG Freistellung verlangt, macht den Betrieb bußgeldpflichtig: bis 5.000 € nach § 101 BBiG, bei Jugendlichen bis 30.000 € nach § 58 JArbSchG. Fehlt der Ausbildungsnachweis, gibt es keine Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Die Datei kostet einmal 90 $.
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