Für private Vermieter mit Abrechnungsjahr 2025 (1.1.–31.12.2025). Gesetzestext gelesen am 18.10.2026.
„Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
Bei einem Abrechnungszeitraum vom 1.1. bis 31.12.2025 spätestens bis zum 31.12.2026. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB: Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Dann ist eine Nachforderung ausgeschlossen — Sie können eine Nachzahlung nicht mehr verlangen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein Guthaben des Mieters müssen Sie trotzdem auszahlen.
Ja, nur eine: wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, z. B. weil ein Versorger die Rechnung erst spät erstellt). Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Das Gesetz verlangt, dass die Abrechnung dem Mieter „mitzuteilen“ ist — maßgeblich ist, dass sie ihm rechtzeitig zugeht. Wer am 30. Dezember per Post verschickt, trägt das Risiko des Zugangs.
Weist der Vermieter den Anteil der CO2-Kosten nicht aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Die Aufteilung richtet sich nach dem Stufenmodell der Anlage zum CO2KostAufG.
Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).
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Quellen: § 556 BGB · § 7 CO2KostAufG · Anlage CO2KostAufG. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.