Findet Mängel auf der Meldestelle-Seite und in der Hinweisgeber-Richtlinie nach HinSchG: 7-Tage-Eingangsbestätigung, 3-Monats-Rückmeldung, BfJ, Löschfrist, 50er-Schwelle. 12 Regeln. Runs entirely in your browser — nothing is uploaded.
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Findet Mängel auf der Hinweisgeber-Seite: 7 Tage, 3 Monate, BfJ, Löschfrist, 50er-Schwelle – 12 Regeln
Bußgeld bis 20.000 Euro ohne betriebene interne Meldestelle (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG)
Vollversion kaufen — $29Der Meldestelle-Prüfer liest Ihre Hinweisgeber-Seite oder Richtlinie in VS Code oder im Browser und prüft 12 Regeln des Hinweisgeberschutzgesetzes: BfJ als externe Meldestelle, Eingangsbestätigung nach 7 Tagen, Rückmeldung in 3 Monaten, mündlich und Textform, persönliche Zusammenkunft, Löschfrist 3 Jahre, Schwelle 50 statt 250, Vertraulichkeit, Repressalienverbot, anonyme Meldungen, Kontaktkanal und Stand-Datum. Jeder Mangel steht mit Zeile, Paragraf und Korrektur da.
Für Compliance-Beauftragte, Datenschutzbeauftragte, Personalabteilungen und Web-Teams deutscher Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, die nach § 12 HinSchG eine interne Meldestelle betreiben müssen. Auch Kanzleien und externe Ombudspersonen, die Meldestellen-Seiten für mehrere Mandanten pflegen, prüfen damit jede Fassung, bevor sie veröffentlicht wird.
Eine Vorlage oder ein Chatbot liest Ihre veröffentlichte Seite nicht Zeile für Zeile gegen die Fristen des HinSchG. Typische Fehler bleiben stehen: 14 statt 7 Tage für die Eingangsbestätigung, 7 Werktage statt 7 Tage, 6 statt 3 Monate für die Rückmeldung, 2 statt 3 Jahre Löschfrist oder die Schwelle 250, die für 50 bis 249 Beschäftigte nur bis 17.12.2023 galt.
Kostenlos prüft der Meldestelle-Prüfer die geöffnete Datei gegen alle 12 Regeln, ohne Begrenzung und ohne Konto; Sie sehen das Ergebnis für Ihre eigene Seite, bevor Sie etwas bezahlen. Die Vollversion ist eine einmalige Zahlung mit Lizenzschlüssel und prüft alle Richtlinien, Sprachfassungen und Intranet-Seiten eines Workspace in einem Lauf mit datiertem Prüfbericht.
Wer als Beschäftigungsgeber keine interne Meldestelle einrichtet und betreibt, riskiert nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG ein Bußgeld bis 20.000 Euro. Eine anwaltliche Durchsicht der Meldestelle-Seite wird nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Meldestelle-Prüfer ersetzt keine Rechtsberatung, findet aber die 12 prüfbaren Pflichtangaben vorher, damit die bezahlte Beratung nicht mit Fristen beginnt.
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