Erhebungsjahr 2025 – Anzeige und Zahlung bis 31.03.2026, mit den neuen Staffelbeträgen 155, 275, 405 und 815 Euro
| Pflichtarbeitsplätze (5 Prozent) | — | Plätze |
|---|---|---|
| Unbesetzte Pflichtplätze | — | Plätze |
| Beschäftigungsquote | — | Prozent |
| Staffelbetrag je Monat und Platz | — | Euro |
| Angewandte Rechtsgrundlage | — | |
| Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr | — | Euro |
| Säumniszuschlag | — | Euro |
| Zu zahlen insgesamt | — | Euro |
| Mehrkosten gegenüber den Sätzen bis 2024 | — | Euro |
| Anzeige- und Zahlungsfrist | — |
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Erhebungsjahr 2025 – Anzeige und Zahlung bis 31.03.2026, mit den neuen Staffelbeträgen 155, 275, 405 und 815 Euro
Zeitgebühr nach § 13 StBVV: 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde, eine Stunde Lohnbüro kostet also 60 bis 140 Euro.
Vollversion kaufen — $60Aus fünf Eingaben – Erhebungsjahr, Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt, besetzte Pflichtplätze, Monate mit Beschäftigungspflicht und Monate nach dem 31. März gezahlt – rechnet er Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote, Staffelbetrag, Jahresbetrag, Säumniszuschlag und Frist. Für das Erhebungsjahr 2025 gelten 155, 275, 405 und 815 Euro je Monat und unbesetztem Platz.
Für Lohnbuchhaltung, Personalabteilung und Schwerbehindertenvertretung in deutschen Betrieben mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Diese Betriebe müssen fünf Prozent der Plätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen und die Anzeige bis zum 31. März an die Agentur für Arbeit schicken. Auch Steuerkanzleien nutzen die Rechnung als Gegenprobe vor der Anzeige.
IW-Elan der Bundesagentur rechnet erst aus der fertig eingegebenen Anzeige und vergleicht die alten und neuen Staffelbeträge nicht. Chatbots nennen weiterhin 140, 245, 360 und 720 Euro, weil die Erhöhung auf 155, 275, 405 und 815 Euro erst für das Erhebungsjahr 2025 gilt und am 31.03.2026 erstmals gezahlt wird.
Gratis ist die vollständige Berechnung: alle zehn Ergebnisse, beide Erhebungsjahre, ohne Schlüssel, ohne Wasserzeichen und ohne Limit. Der Schlüssel für 29 US-Dollar schaltet zwei andere Dinge frei: den CSV-Export der fertigen Berechnung für Personalakte und Prüfung und einen wiederkehrenden Fristalarm zum 31. März jedes Jahres.
Die Zeitgebühr nach Paragraf 13 StBVV beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde, eine Stunde kostet also 60 bis 140 Euro. Eine verpasste oder verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 238 SGB IX und kann mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
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