Erhebungsjahr 2025 – Anzeige und Zahlung bis 31.03.2026, mit den neuen Staffelbeträgen 155, 275, 405 und 815 Euro
| Pflichtarbeitsplätze (5 Prozent) | — | Plätze |
|---|---|---|
| Unbesetzte Pflichtplätze | — | Plätze |
| Beschäftigungsquote | — | Prozent |
| Staffelbetrag je Monat und Platz | — | Euro |
| Angewandte Rechtsgrundlage | — | |
| Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr | — | Euro |
| Säumniszuschlag | — | Euro |
| Zu zahlen insgesamt | — | Euro |
| Mehrkosten gegenüber den Sätzen bis 2024 | — | Euro |
| Anzeige- und Zahlungsfrist | — |
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Zeitgebühr nach § 13 StBVV: 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde, eine Stunde Lohnbüro kostet also 60 bis 140 Euro.
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Ein Betrieb in Deutschland mit 250 Arbeitsplätzen und fünf besetzten Pflichtplätzen zahlt für das Erhebungsjahr 2025 genau 26400 Euro Ausgleichsabgabe – 2880 Euro mehr als dieselbe Lage nach den Sätzen bis 2024 gekostet hätte. Wer in der Lohnbuchhaltung die Vorjahreszahl fortschreibt, plant mit 23520 Euro und liegt 2880 Euro daneben.
Der Grund ist eine Anpassung, die erst jetzt in der Kasse ankommt. Zum 1. Januar 2025 sind die Staffelbeträge gestiegen: aus 140, 245, 360 und 720 Euro je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz wurden 155, 275, 405 und 815 Euro. Gerechnet wird die Abgabe aber rückwirkend für ein ganzes Erhebungsjahr und fällig am 31. März des Folgejahres. Die höheren Sätze treffen die Betriebe deshalb zum ersten Mal mit der Zahlung am 31.03.2026. Darum stehen in vielen Tabellen, älteren Online-Rechnern und Chatbot-Antworten weiterhin die alten Zahlen.
Nach § 154 SGB IX muss jeder Arbeitgeber ab 20 Arbeitsplätzen fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen; sonst ist je unbesetztem Platz und Monat die Abgabe fällig. Die Anzeige geht an die Agentur für Arbeit, das Geld an das Inklusionsamt.
Erstens die Rundung. Fünf Prozent von 250 Arbeitsplätzen sind 12,5 Pflichtplätze. Nach § 157 SGB IX werden Bruchteile ab 0,5 aufgerundet, es sind also 13 Pflichtarbeitsplätze, und bei fünf besetzten Plätzen bleiben 8 unbesetzt. Für Betriebe mit weniger als 60 Arbeitsplätzen gilt die entgegengesetzte Regel: dort werden Bruchteile abgerundet.
Zweitens die Stufe. Der Satz hängt an der Beschäftigungsquote, nicht an der Zahl der offenen Plätze. Fünf von 250 Plätzen sind 2 Prozent, damit greift die Stufe von 2 bis unter 3 Prozent mit 275 Euro. Acht unbesetzte Plätze mal 275 Euro mal zwölf Monate ergeben die 26400 Euro.
Drittens die Sonderregelung für kleinere Arbeitgeber in § 160 Abs. 2 SGB IX. Ein Betrieb mit 45 Arbeitsplätzen und einem besetzten Pflichtplatz hätte nach der reinen Quotenstufe 275 Euro zu zahlen; der Satz ist dort aber auf 155 Euro gedeckelt, die Abgabe beträgt 1860 Euro. Bei weniger als 40 Arbeitsplätzen gelten 155 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird, und 235 Euro, wenn gar keiner beschäftigt wird; ein Betrieb mit 30 Arbeitsplätzen und keiner Besetzung zahlt 2820 Euro. Bei 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen sind es 155, 275 oder 465 Euro.
Geht das Geld nach dem 31. März ein, kommt 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat dazu. Auf die 23520 Euro des Erhebungsjahres 2024 sind das nach drei Monaten 705.6 Euro, zusammen 24225.6 Euro. Wird die Anzeige nach § 163 SGB IX gar nicht, unvollständig oder zu spät erstattet, ist das eine Ordnungswidrigkeit; § 238 SGB IX sieht ein Bußgeld bis zu zehntausend Euro vor.
Die Browser-Erweiterung nimmt fünf Eingaben – Erhebungsjahr, Arbeitsplätze, besetzte Pflichtplätze, Monate mit Beschäftigungspflicht und Monate Verzug – und gibt zehn Ergebnisse zurück, darunter die Rechtsgrundlage und die Mehrkosten gegenüber den Sätzen bis 2024. Dieselbe Logik läuft im Popup und auf der freien Webseite; die Eingaben bleiben im Browser.
Warum nicht IW-Elan, die kostenlose Software der Bundesagentur? Sie rechnet aus der fertig eingegebenen Anzeige, nicht vorher, und vergleicht alte und neue Staffelbeträge nicht. Ein Lohnbüro rechnet nach § 13 StBVV mit 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Berechnung hier ist gratis: alle zehn Ergebnisse, beide Erhebungsjahre, ohne Schlüssel und ohne Limit. Ein Schlüssel wird nur beim CSV-Export und beim Fristalarm zum 31. März gefragt.
Aus fünf Eingaben – Erhebungsjahr, Arbeitsplätze im Jahresdurchschnitt, besetzte Pflichtplätze, Monate mit Beschäftigungspflicht und Monate nach dem 31. März gezahlt – rechnet er Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote, Staffelbetrag, Jahresbetrag, Säumniszuschlag und Frist. Für das Erhebungsjahr 2025 gelten 155, 275, 405 und 815 Euro je Monat und unbesetztem Platz.
Für Lohnbuchhaltung, Personalabteilung und Schwerbehindertenvertretung in deutschen Betrieben mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Diese Betriebe müssen fünf Prozent der Plätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen und die Anzeige bis zum 31. März an die Agentur für Arbeit schicken. Auch Steuerkanzleien nutzen die Rechnung als Gegenprobe vor der Anzeige.
IW-Elan der Bundesagentur rechnet erst aus der fertig eingegebenen Anzeige und vergleicht die alten und neuen Staffelbeträge nicht. Chatbots nennen weiterhin 140, 245, 360 und 720 Euro, weil die Erhöhung auf 155, 275, 405 und 815 Euro erst für das Erhebungsjahr 2025 gilt und am 31.03.2026 erstmals gezahlt wird.
Gratis ist die vollständige Berechnung: alle zehn Ergebnisse, beide Erhebungsjahre, ohne Schlüssel, ohne Wasserzeichen und ohne Limit. Der Schlüssel für 29 US-Dollar schaltet zwei andere Dinge frei: den CSV-Export der fertigen Berechnung für Personalakte und Prüfung und einen wiederkehrenden Fristalarm zum 31. März jedes Jahres.
Die Zeitgebühr nach Paragraf 13 StBVV beträgt 30 bis 70 Euro je angefangene halbe Stunde, eine Stunde kostet also 60 bis 140 Euro. Eine verpasste oder verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 238 SGB IX und kann mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
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