Für Betreiber von Fahrkarten-, Check-in- und Geldautomaten: Wie lange darf Ihr Bestandsterminal nach § 38 Abs. 2 BFSG weiterlaufen – Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre ab Ingebrauchnahme. Danach drohen bis zu 100.000 € Bußgeld (§ 37 Abs. 2 BFSG).
| Bestandsschutz nach § 38 Abs. 2 BFSG (1 = ja, 0 = nein) | - |
| Zulässige Weiterbetriebsdauer in Jahren (höchstens 15) | - |
| Fristende: Jahr (0 = kein Bestandsschutz) | - |
| Fristende: Monat (0 = kein Bestandsschutz) | - |
| Restmonate ab Stichtag | - |
| Austauschbudget der Terminal-Gruppe | - |
| Monatliche Rücklage bis Fristende | - |
| Terminals ohne Restfrist (jetzt ersetzen oder nachrüsten) | - |
| Von der 15-Jahres-Grenze gekappte Jahre | - |
| Bußgeldrahmen bei Betrieb ohne Barrierefreiheit (§ 37 Abs. 2 BFSG) | - |
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§ 38 Abs. 2 BFSG: Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, aber nicht länger als 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme. Danach gilt: Wer die Dienstleistung ohne Barrierefreiheit erbringt, handelt ordnungswidrig (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG) – Geldbuße bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 2 BFSG).
Warum eine kostenlose BFSG-Checkliste nicht reicht: Sie sagt nur „Bestandsschutz“ – sie rechnet nicht, in welchem Monat er für Ihre Geräte endet und wie viel Sie bis dahin je Monat zurücklegen müssen.
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Terminal nach dem 28.06.2025 in Gebrauch genommen? Dann gibt es keinen Bestandsschutz – es muss schon jetzt barrierefrei sein. Andere Produkte für die Dienstleistung: Weiterbetrieb bis 27.06.2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (§ 3 Abs. 3) prüft dieser Rechner nicht. Keine Rechtsberatung.
Die .xlsx-Arbeitsmappe mit denselben 10 lebenden Formeln, die nach dem Browser-Check fehlt: speichern als Nachweis gegenüber der Marktüberwachungsbehörde und für die Anlagenbuchhaltung, je Standort und Gerätegruppe ein Blatt kopieren und den Austauschplan aller Terminals in einer Datei führen.
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§ 37 Abs. 2 BFSG (gesetze-im-internet.de, abgerufen 2026-10-05): Wer entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, riskiert eine Geldbuße bis zu 100.000 €.
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Seit dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Für Betreiber von Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten, Geldautomaten und interaktiven Informationsterminals stellt sich eine sehr konkrete Frage: Wie lange darf das Gerät, das schon vor diesem Tag im Einsatz war, noch weiterlaufen?
Die Antwort steht in § 38 Abs. 2 BFSG. Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter eingesetzt werden, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme. Es gibt also zwei Grenzen, und die frühere gewinnt. Das Gesetz nennt keine feste Nutzungsdauer in Jahren. Viele Betreiber setzen den Wert an, den sie ohnehin in der Anlagenbuchhaltung führen.
Was passiert nach dem Fristende? Wer eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, handelt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG ordnungswidrig. § 37 Abs. 2 BFSG erlaubt dafür eine Geldbuße bis zu 100.000 €. Der Bestandsschutz ist also kein Freibrief, sondern eine Frist mit einem Datum.
Ein Rechenbeispiel. Ein Verkehrsbetrieb hat 6 Fahrkartenautomaten am 01.04.2017 in Gebrauch genommen. Die Nutzungsdauer in der Anlagenbuchhaltung beträgt 10 Jahre. Die 15-Jahres-Grenze greift nicht, weil 10 kleiner ist als 15. Das Fristende liegt damit im April 2027. Am Stichtag Oktober 2026 bleiben 6 Restmonate. Kostet ein barrierefreies Ersatzgerät laut Angebot 15.000,00 €, braucht die Gruppe ein Austauschbudget von 90.000,00 €. Auf 6 Monate verteilt sind das 15.000,00 € Rücklage je Monat.
Zwei Varianten zeigen, wie stark die Eingaben das Ergebnis drehen. Steht in der Anlagenbuchhaltung eine Nutzungsdauer von 20 Jahren, kappt das Gesetz 5 davon: Schluss ist im April 2032, also nach 66 Restmonaten, und die Rücklage sinkt auf 1.363,64 € je Monat. Steht dort dagegen 9 Jahre, war das Fristende schon im April 2026. Dann laufen 6 Terminals ohne Restfrist, und die 90.000,00 € werden sofort fällig, nicht erst in einem halben Jahr.
Ein dritter Fall wird oft übersehen. Wurde ein Terminal erst nach dem 28.06.2025 in Gebrauch genommen, gibt es keinen Bestandsschutz. Es muss schon heute barrierefrei sein. Der Rechner zeigt dann beim Bestandsschutz 0 und beim Fristende 0.
Andere Produkte, mit denen Sie eine Dienstleistung erbringen, behandelt § 38 Abs. 1 BFSG getrennt: Sie dürfen bis zum 27.06.2030 weiter eingesetzt werden. Für Terminals gilt die eigene Regel aus Absatz 2. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG prüft der Rechner nicht.
Der kostenlose Rechner im Browser nimmt 8 Angaben: Tag, Monat und Jahr der Ingebrauchnahme, die wirtschaftliche Nutzungsdauer, die Zahl der Terminals, Ihren Angebotspreis je Ersatzgerät sowie Stichtag Jahr und Monat. Daraus rechnen 10 Formeln den Bestandsschutz, die zulässige Weiterbetriebsdauer, das Fristende nach Jahr und Monat, die Restmonate, das Austauschbudget, die monatliche Rücklage, die Terminals ohne Restfrist, die gekappten Jahre und den Bußgeldrahmen. Nichts wird hochgeladen.
Wer mehrere Standorte oder Gerätegruppen hat, braucht danach eine Datei, die bleibt: Die Vollversion ist eine .xlsx-Arbeitsmappe mit denselben 10 Formeln, die Sie je Gruppe kopieren und als Nachweis ablegen. Sie zahlen einmal, es gibt kein Abo. Rechnen Sie zuerst Ihre eigene Terminal-Gruppe kostenlos durch.
Aus 8 inputs – Tag, Monat und Jahr der Ingebrauchnahme, wirtschaftliche Nutzungsdauer, Zahl der Terminals, Preis je Ersatzterminal, Stichtag Jahr und Monat – rechnen 10 formulas: Bestandsschutz, zulässige Weiterbetriebsdauer, Fristende Jahr, Fristende Monat, Restmonate, Austauschbudget, monatliche Rücklage, Terminals ohne Restfrist, gekappte Jahre und den Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 BFSG.
Für Betreiber von Fahrkarten-, Check-in-, Geld- und Informationsautomaten in Deutschland, die diese Terminals vor dem 28.06.2025 in Gebrauch genommen haben: Verkehrsunternehmen, Parkhausbetreiber, Banken, Hotels und Händler. Sie müssen wissen, ab welchem Monat ein Bestandsterminal nicht mehr unter § 38 Abs. 2 BFSG fällt und ersetzt oder nachgerüstet sein muss.
Eine Checkliste sagt nur, dass Altgeräte Bestandsschutz haben. Sie rechnet nicht, in welchem Monat die wirtschaftliche Nutzungsdauer oder die 15-Jahres-Grenze Ihres Terminals endet, wie viele Monate bleiben und wie viel Sie je Monat für den Austausch zurücklegen müssen. Genau diese Zahlen braucht Ihr Investitionsplan.
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Läuft ein Terminal nach Ende des Bestandsschutzes weiter, ohne die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen, liegt nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG eine Ordnungswidrigkeit vor. § 37 Abs. 2 BFSG erlaubt dafür eine Geldbuße bis zu 100.000 €. Der Rechner zeigt das Fristende vorher, damit Austausch und Budget rechtzeitig geplant sind.
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