Für Online-Shops und digitale Dienstleister: Kleinstunternehmen-Grenze (unter 10 Beschäftigte, 2 Mio. €), die drei Kostenquoten nach Anlage 4 und Ihre Melde- und Dokumentationspflicht. Hält die Berufung auf § 17 nicht, gilt die Dienstleistung als nicht barrierefrei angeboten – Bußgeldrahmen bis 100.000 € (§ 37 Abs. 2 BFSG).
| Weniger als 10 Beschäftigte (1 = ja) | 0 |
| Umsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € (1 = ja) | 1 |
| Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG (1 = ja) | 0 |
| Ausgenommen nach § 3 Abs. 3 BFSG (1 = ja) | 0 |
| Meldung an die Behörde bei Berufung auf § 17 (§ 17 Abs. 5; 1 = ja) | 1 |
| Beurteilung dokumentieren und 5 Jahre aufbewahren (§ 17 Abs. 2; 1 = ja) | 1 |
| Nettokosten Barrierefreiheit über 5 Jahre (€) | 48.000,00 € |
| Quote Nettokosten zu Gesamtkosten (Anlage 4 Nr. 1) | 4,00 % |
| Quote Nettokosten zu Nettoumsatz (Anlage 4 Nr. 3) | 0,53 % |
| Nettokosten je Nutzung (€, Anlage 4 Nr. 2) | 0,48 € |
| Bußgeldrahmen bei fehlender Barrierefreiheit (€, § 37 Abs. 2) | 100.000,00 € |
Kein Kleinstunternehmen: Das BFSG gilt. Berufen Sie sich auf § 17, dokumentieren Sie die Beurteilung, bewahren Sie sie 5 Jahre auf und unterrichten Sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde.
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Was auf dem Spiel steht: Hält Ihre Berufung auf § 17 nicht, bieten Sie die Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 an – Bußgeldrahmen bis 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Die Beurteilung wiederholen Sie mindestens alle 5 Jahre und bei jeder Änderung der Dienstleistung (§ 17 Abs. 3).
Warum ein Ja/Nein-Check nicht reicht: Anlage 4 nennt drei Kostenquoten, aber keinen Grenzwert. Die Behörde sieht Ihre dokumentierten Zahlen (§ 17 Abs. 2), nicht ein Prüfsiegel.
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Bußgeldrahmen bei nicht barrierefrei angebotener Dienstleistung: bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Die Beurteilung ist nach § 17 Abs. 2 BFSG 5 Jahre aufzubewahren und nach § 17 Abs. 3 mindestens alle 5 Jahre zu wi
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48.000 € Nettokosten über fünf Jahre: So viel kostet die Barrierefreiheit in unserem Rechenbeispiel einen Online-Shop mit 12 Beschäftigten, 1.800.000 € Jahresumsatz und 900.000 € Bilanzsumme. Ist das eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes? Das Gesetz nennt keine Zahl. Sie beantworten die Frage selbst, dokumentieren sie und legen sie auf Verlangen vor.
Zuerst die Größenfrage. Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme haben. Wer so klein ist und Dienstleistungen anbietet, fällt nach § 3 Abs. 3 BFSG ganz aus der Barrierefreiheitspflicht. Unser Beispiel-Shop hat 12 Beschäftigte – Umsatz und Bilanz liegen unter der Grenze, das Personalkriterium nicht. Ergebnis: kein Kleinstunternehmen, das BFSG gilt.
Wer eine Anforderung nicht ohne unverhältnismäßige Belastung erfüllen kann, darf sich auf § 17 BFSG berufen – aber nur mit einer Beurteilung nach Anlage 4. Sie wird dokumentiert und fünf Jahre ab der letzten Erbringung der Dienstleistung aufbewahrt (§ 17 Abs. 2). Sie wird mindestens alle fünf Jahre wiederholt und sofort, wenn sich die Dienstleistung ändert oder die Behörde dazu auffordert (§ 17 Abs. 3). Und wer sich darauf beruft, unterrichtet unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde (§ 17 Abs. 5) – Kleinstunternehmen ausgenommen.
Anlage 4 nennt drei Kriterien: Nettokosten zu Gesamtkosten der Dienstleistung (Betriebs- und Investitionsausgaben), Kosten im Verhältnis zum Nutzen für Menschen mit Behinderungen nach Anzahl und Häufigkeit der Nutzungen, und Nettokosten zum Nettoumsatz. Zu den Nettokosten zählen fünf einmalige Posten – Fachpersonal, Schulung, neuer Prozess, Leitfäden, Rechtslage – und vier laufende: Planung, Produktion, Prüfung, Dokumentation.
Im Beispiel: 18.000 € einmalig und 6.000 € pro Jahr ergeben über den Prüfturnus von fünf Jahren 48.000 € Nettokosten. Bei 240.000 € Gesamtkosten der Dienstleistung pro Jahr ist das eine Quote von 4,00 %. Gemessen am Nettoumsatz sind es 0,53 %. Bei 20.000 Bestellungen pro Jahr kostet die Barrierefreiheit 0,48 € je Nutzung. Ob das unverhältnismäßig ist, entscheidet der Shop – aber diese drei Zahlen muss er vorlegen können.
Warum das zählt: Hält die Berufung auf § 17 nicht, wird die Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten. Das ist nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG eine Ordnungswidrigkeit, der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 € (§ 37 Abs. 2). Ein Ja/Nein-Check, ob das Gesetz gilt, hilft hier nicht.
Mit acht statt zwölf Beschäftigten wird der Shop zum Kleinstunternehmen, die Pflicht entfällt nach § 3 Abs. 3 und der Bußgeldrahmen fällt im Rechner auf 0 €. Verkauft dasselbe Kleinstunternehmen dagegen ein Produkt, gilt das BFSG weiter; nur Dokumentation und Meldung entfallen, die Behörde kann aber die Fakten verlangen. Und ein Shop mit 40 Beschäftigten, 50.000 € einmaligen Kosten und nur 5.000 Nutzungen im Jahr landet bei 80.000 € Nettokosten, 6,67 % Quote und 3,20 € je Nutzung.
Wer für Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel bekommt, kann sich nach § 17 Abs. 4 gar nicht auf § 17 berufen.
Der Rechner auf dieser Seite rechnet im Browser, ohne Anmeldung; Ihre Zahlen bleiben auf Ihrem Gerät. Für mehrere Dienstleistungskategorien – § 17 Abs. 3 verlangt die Beurteilung je Kategorie – gibt es die Excel-Mappe mit den neun Kostenposten der Anlage 4 für bis zu fünf Kategorien, Beurteilungsblatt mit Wiedervorlage und Mustertext für die Meldung. Keine Rechtsberatung – aber Sie entscheiden mit Zahlen.
Er prüft, ob Sie Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG sind, und berechnet die drei Quoten aus Anlage 4: Nettokosten der Barrierefreiheit zu Gesamtkosten der Dienstleistung, zum Nettoumsatz und je Nutzung, jeweils über 5 Jahre. Dazu zeigt er Melde- und Dokumentationspflicht nach § 17 BFSG.
Für Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche von Online-Shops, Buchungsportalen und App-Anbietern mit 10 oder mehr Beschäftigten, die eine Barrierefreiheitsanforderung wegen unverhältnismäßiger Belastung nicht erfüllen wollen und das nach § 17 BFSG gegenüber der Marktüberwachungsbehörde begründen und dokumentieren müssen.
Ein Check sagt nur, ob das Gesetz gilt. Wer sich auf § 17 beruft, muss eine Beurteilung nach den Kriterien der Anlage 4 dokumentieren, 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Das Gesetz nennt keinen Grenzwert, also zählen nur Ihre eigenen Kostenzahlen.
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Gilt die Berufung auf § 17 nicht, bieten Sie die Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 an. Das ist nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 100.000 € (§ 37 Abs. 2). Die Mappe kostet $21 einmalig, kein Abo.
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