Verspätungszuschlag nach § 152 AO und Säumniszuschlag nach § 240 AO, mit Pflicht-Stichtag und den Übergangsfristen für 2024
Abgabefrist
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Pflicht-Zuschlag bei Abgabe
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Angefangene Monate Verspätung
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Bemessungsgrundlage (Steuer minus Vorauszahlungen)
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Verspätungszuschlag je Monat
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Verspätungszuschlag § 152 AO
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Kann oder muss
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Säumniszuschlag § 240 AO
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Zuschläge gesamt
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Angefangene Monate ab Fristende Zählt jeden angefangenen Monat zwischen Abgabefrist und Abgabetag, so wie § 152 Abs. 5 AO es verlangt.
Bemessung nach Vorauszahlungen 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge, mindestens 25 € je Monat, auf volle Euro abgerundet, höchstens 25.000 €.
Kann oder muss Zeigt, ob das Finanzamt nur festsetzen kann (§ 152 Abs. 1 AO) oder muss (§ 152 Abs. 2 AO), mit den Übergangsfristen aus Art. 97 § 36 EGAO für 2024.
Säumniszuschlag dazu 1 Prozent je angefangenen Monat auf die auf 50 € abgerundete Nachzahlung nach § 240 AO.
CSV-Export Bezahlte Ebene: die vollständige Rechnung als CSV-Datei für die eigene Akte oder den Steuerberater.
Erinnerung vor dem Abgabetag Bezahlte Ebene: meldet sich vor Ihrem geplanten Abgabetag.