VerpackG: VE-Pflicht, Frist und Bußgeldrahmen für Ihr Berichtsjahr

Rechnet Ihre Jahresmengen gegen die drei Schwellen des § 11 VerpackG (80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe/Karton, 30.000 kg Leichtverpackungen), nennt die Hinterlegungsfrist bei LUCID und den Bußgeldrahmen nach § 34 VerpackG.

Leichtverpackungen gesamt (Kunststoff + Metall + Verbunde)—kg
Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG fällig—
Gerissene Schwelle(n)—
Abstand zur nächsten Schwelle—kg
Hinterlegung bei LUCID spätestens—
Tage bis zur Frist—Tage
Bußgeldrahmen nach § 34 VerpackG (Höchstbetrag)—Euro
Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG—
Nächster Schritt—
Leichtverpackungen werden summiert
Kunststoff, Metall und Verbunde zählen gemeinsam gegen die 30.000-kg-Schwelle — der Fehler, der die meisten Händler die Frist kostet.
Drei Schwellen nach § 11 VerpackG
80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe/Karton, 30.000 kg Leichtverpackungen im Kalenderjahr — jede Schwelle einzeln geprüft.
Frist 15. Mai des Folgejahres
Nennt das ISO-Datum der Hinterlegung bei LUCID und die verbleibenden Tage ab dem eingegebenen Tagesdatum.
Bußgeldrahmen nach § 34 VerpackG
Bis zu 100.000 Euro bei fehlender oder fehlerhafter Vollständigkeitserklärung, bis zu 200.000 Euro bei fehlender Registrierung oder Systembeteiligung.
Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG
Zeigt an, ob ohne LUCID-Registrierung oder ohne Systembeteiligung derzeit gar nicht verkauft werden darf.
Abstand zur nächsten Schwelle
Sagt in Kilogramm, wie viel Menge bis zur nächsten VE-Pflicht frei ist — planbar vor dem Weihnachtsgeschäft.

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