VerpackG: VE-Pflicht, Frist und Bußgeldrahmen für Ihr Berichtsjahr
Rechnet Ihre Jahresmengen gegen die drei Schwellen des § 11 VerpackG (80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe/Karton, 30.000 kg Leichtverpackungen), nennt die Hinterlegungsfrist bei LUCID und den Bußgeldrahmen nach § 34 VerpackG.
Leichtverpackungen gesamt (Kunststoff + Metall + Verbunde)
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kg
Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG fällig
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Gerissene Schwelle(n)
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Abstand zur nächsten Schwelle
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kg
Hinterlegung bei LUCID spätestens
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Tage bis zur Frist
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Tage
Bußgeldrahmen nach § 34 VerpackG (Höchstbetrag)
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Euro
Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG
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Nächster Schritt
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Leichtverpackungen werden summiert Kunststoff, Metall und Verbunde zählen gemeinsam gegen die 30.000-kg-Schwelle — der Fehler, der die meisten Händler die Frist kostet.
Drei Schwellen nach § 11 VerpackG 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier/Pappe/Karton, 30.000 kg Leichtverpackungen im Kalenderjahr — jede Schwelle einzeln geprüft.
Frist 15. Mai des Folgejahres Nennt das ISO-Datum der Hinterlegung bei LUCID und die verbleibenden Tage ab dem eingegebenen Tagesdatum.
Bußgeldrahmen nach § 34 VerpackG Bis zu 100.000 Euro bei fehlender oder fehlerhafter Vollständigkeitserklärung, bis zu 200.000 Euro bei fehlender Registrierung oder Systembeteiligung.
Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG Zeigt an, ob ohne LUCID-Registrierung oder ohne Systembeteiligung derzeit gar nicht verkauft werden darf.
Abstand zur nächsten Schwelle Sagt in Kilogramm, wie viel Menge bis zur nächsten VE-Pflicht frei ist — planbar vor dem Weihnachtsgeschäft.