Rechnungen aus 2023 verjähren am 2026-12-31 — Frist, Neubeginn nach Teilzahlung und Stichtag für den Mahnantrag
Verjährt am
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Tage bis Verjährung
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Tage
Betrag, der dann verjährt
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Mahnantrag muss eingehen bis
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Fristbeginn
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Neubeginn (§212 BGB)
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Rechtsgrundlage
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Status
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Rechnung verjährt am Jahresende Voreinstellung: Rechnung über 4.800 €, fällig 2023-11-15 — verjährt am 2026-12-31 (§195 und §199 BGB: 3 Jahre ab Jahresende), noch 99 Tage ab Stichtag 2026-09-23. Wer 2023-11-15 plus 3 Jahre rechnet, landet falsch bei 2026-11-15.
Neubeginn nach Teilzahlung Eine Teilzahlung oder ein Anerkenntnis startet die Frist neu (§212 BGB) — ab dem Tag der Zahlung, nicht ab Jahresende: Teilzahlung 2025-03-10 → verjährt am 2028-03-10.
Kaufsache, Bauwerk, Urteil Kaufsache mangelhaft: 2 Jahre ab Ablieferung (§438 BGB), Ablieferung 2024-10-01 → verjährt am 2026-10-01. Bauwerk mangelhaft: 5 Jahre ab Abnahme (§634a BGB), Abnahme 2021-11-30 → verjährt am 2026-11-30. Urteil oder Vollstreckungsbescheid: 30 Jahre ab Rechtskraft (§197 BGB), Rechtskraft 2020-05-04 → verjährt am 2050-05-04.
Stichtag für den Mahnantrag Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung (§204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) rückwirkend auf den Eingang des Antrags, wenn er demnächst zugestellt wird (§167 ZPO). Der Mahnantrag muss also spätestens am 2026-12-31 beim Mahngericht eingehen — ein Mahnbescheid im Januar 2027 ist für eine 2023 fällige Rechnung zu spät.
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