Muss ich diesen Mitarbeiter aufzeichnen – und was kostet die Lücke?

Aufzeichnungspflicht nach MiLoG und MiLoDokV, Lücke zum Mindestlohn 13,90 € und Bußgeld-Rahmen – pro Mitarbeiter in 20 Sekunden

Mindestlohn am Stichtag (13,90 € ab 01.01.2026)—€/h
Monatsstunden (Faktor 13/3)—h
Ist-Stundenlohn—€/h
Lücke pro Monat und Person—€
Nachzahlung 12 Monate, alle Kräfte—€
Aufzeichnungspflicht—
Begründung—
Aufzeichnung spätestens am—
Aufbewahren bis—
Bußgeldrahmen nach § 21 MiLoG—€
Aufzeichnungspflicht: Ja oder Nein mit Begründung
Entscheidet für einen einzelnen Mitarbeiter, ob § 17 MiLoG greift – Minijob, Branche nach § 2a SchwarzArbG, oder befreit nach MiLoDokV (über 4.461 € Monatsentgelt, oder über 2.958 € bei 12 Monaten Zahlung).
Ist-Stundenlohn aus Pauschale und Wochenstunden
Rechnet die Monatspauschale mit dem Faktor 13/3 in Monatsstunden um und zeigt den echten Stundenlohn – dort entsteht die Unterschreitung, die der Betrieb beim Überschlag mit 4 Wochen nicht sieht.
Lücke pro Monat und Nachzahlung für 12 Monate
Zeigt die Differenz zum Mindestlohn am Stichtag und rechnet sie auf die Zahl der gleich bezahlten Kräfte und 12 Monate hoch – die Summe, die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nachfordert.
Frist für die Aufzeichnung und Ende der Aufbewahrung
Aus dem Stichtag: Aufzeichnung spätestens 7 Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung, Aufbewahrung mindestens 2 Jahre – als zwei konkrete Datumsangaben statt als Faustregel.
Mindestlohnsatz zum Stichtag: 12,82 €, 13,90 €, 14,60 €
Quelle: § 1 Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung – 13,90 € ab 01.01.2026 und 14,60 € ab 01.01.2027; MiLoDokV-Grenzen 2.958 € und 4.461 €; Bußgeldrahmen § 21 MiLoG. Der Stichtag wählt den Satz, nicht das Bauchgefühl.
Pro: CSV-Prüfmappe und monatliche Erinnerung
Der Schlüssel schaltet den CSV-Export aller geprüften Mitarbeiter und eine wiederkehrende Erinnerung zum Stichtag frei – die Rechnung selbst bleibt für alle frei.

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