259 € je Kind und Monat – aber die Familienkasse zahlt nur 6 Monate rückwirkend (§ 70 EStG). Sehen Sie, wie viel Kindergeld ein später Antrag kostet und ob der Kinderfreibetrag 2026 über die Steuererklärung mehr bringt.
① Betrifft Sie das? Ja, wenn der Kindergeld-Antrag mehr als 6 Monate nach Geburt oder Zuzug bei der Familienkasse eingeht – die Familienkasse zahlt nur 6 Monate rückwirkend (§ 70 EStG).
② Was steht auf dem Spiel? 777 € Kindergeld 2026 verloren (3 Monate × 259 €) · davon holt die Günstigerprüfung 382 € zurück · es bleiben 395 €.
③ Prüfen Sie hier: Beispiel = Geburt im Februar 2026, Antrag im November, 60.000 € zu versteuerndes Einkommen, Splitting. Tragen Sie unten Ihre Monate und Ihr Einkommen ein.
| Monate mit Kindergeld-Anspruch 2026 | - |
| Monate, die nach § 70 Abs. 1 EStG nicht mehr ausgezahlt werden (mehr als 6 Monate rückwirkend) | - |
| Kindergeld 2026, das tatsächlich ausgezahlt wird | - |
| Kindergeld 2026, das durch den späten Antrag verloren ist | - |
| Günstigerprüfung 2026: Kindergeld oder Kinderfreibetrag? | |
| Freibeträge für Kinder 2026 (3.414 € + 1.464 € je Elternteil, § 32 Abs. 6 EStG, anteilig je Monat) | - |
| Einkommensteuer 2026 ohne Freibeträge (Tarif § 32a EStG) | - |
| Einkommensteuer 2026 mit Freibeträgen | - |
| Steuervorteil durch die Freibeträge | - |
| Gegengerechnetes Kindergeld (§ 31 EStG; verlorene Monate zählen nach Satz 5 nicht) | - |
| Zusätzliche Erstattung über die Steuererklärung 2026 (Günstigerprüfung) | - |
| Zusätzliche Erstattung, wenn der Antrag rechtzeitig gewesen wäre | - |
| Verlust, der nach der Günstigerprüfung bleibt (nur Ihre Steuererklärung) | - |
Alles rechnet sich beim Tippen neu. Nichts wird hochgeladen. Gerechnet wird in Ihrem Browser.
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| § 66 Abs. 1 EStG | Kindergeld 2026: 259 € je Kind und Monat (3.108 € im Jahr). |
| § 70 Abs. 1 EStG | Rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor dem Monat, in dem der Antrag einging. Anspruch ab Februar, Antrag im November → Februar bis April sind weg. |
| § 32 Abs. 6 EStG | Freibeträge 2026: 3.414 € + 1.464 € je Elternteil, 9.756 € bei Zusammenveranlagung; je Monat ohne Anspruch ein Zwölftel weniger. |
| § 32a EStG | Einkommensteuertarif 2026, Grundfreibetrag 12.348 €, Splitting bei Ehegatten. |
| § 31 EStG | Das Finanzamt nimmt das Günstigere: bringen die Freibeträge mehr als das Kindergeld, gibt es die Differenz über die Steuererklärung. Monate, die wegen § 70 nicht ausgezahlt wurden, werden nicht gegengerechnet (Satz 5). |
Stand: EStG-Fassung für 2026, geprüft am 30.09.2026. Nicht enthalten: Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt. Keine Steuerberatung.