Ab 1. Januar 2027 müssen Lieferanten mit über 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen schicken. Kommt trotzdem ein PDF, berechtigt es laut BMF-Schreiben vom 15.10.2025 dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug – im Beispiel 41.040 € Vorsteuer 2027.
| Eingangsrechnungen im Jahr | - |
| Davon Papier oder PDF | - |
| Papier/PDF über 250 € brutto (keine Kleinbetragsrechnung) | - |
| Rechnungen 2027, die eine E-Rechnung sein müssten (Lieferant über 800.000 €) | - |
| Davon pro Monat | - |
| Vorsteuer 2027 auf diesen Rechnungen – dem Grunde nach nicht abziehbar, bis eine E-Rechnung nachgereicht ist | - |
| Vorsteuer 2027 pro Monat (je Voranmeldung) | - |
| Vorsteuer ab 2028, wenn alle Lieferanten bei PDF bleiben (Pflicht dann für alle) | - |
| Arbeitsstunden 2027 für Nachforderungen | - |
| Kosten 2027 für Nachforderungen | - |
| Kosten ab 2028 für Nachforderungen pro Jahr | - |
Alles rechnet sich beim Tippen neu. Nichts wird hochgeladen. Gerechnet wird in Ihrem Browser.
Stand: BMF-Schreiben vom 15.10.2025 (Abschnitt 15.2a Abs. 1 UStAE) und § 27 Abs. 38 UStG. Eine nachgereichte E-Rechnung berichtigt die Rechnung; im Einzelfall kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug trotzdem gewähren (Abschnitt 15.2a Abs. 1a UStAE). EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung bis 31.12.2027 zulässig. Keine Steuerberatung im Einzelfall.