E-Rechnung erstellen: Schlussrechnung mit Abschlägen als XRechnung
Für Handwerk und Bau. Ab 1. Januar 2027 Pflicht bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz (§ 27 Abs. 38 UStG). Die Abschläge werden mit Entgelt und Umsatzsteuer abgesetzt, wie § 14 Abs. 5 UStG es für die Schlussrechnung verlangt.
Ihre Schlussrechnung – Ergebnis
| Entgelt netto (BT-109) | |
| Umsatzsteuer (BT-110) | |
| Rechnungsbetrag brutto (BT-112) | |
| Abgesetzte Abschläge brutto (BT-113) | |
| davon abgesetzte USt (§ 14 Abs. 5 UStG) |
Prüfung:
Betrifft mich die Pflicht?
§ 27 Abs. 38 UStG: Für Umsätze bis 31.12.2026 gehen Papier und (mit Zustimmung) PDF noch. Für Umsätze 2027 nur, wenn der Vorjahresumsatz 800.000 € nicht übersteigt, oder per EDI. Ab 1.1.2028 gilt die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen ohne Übergang (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG).
1 · Rechnung
2 · Positionen (Leistung und Nachträge)
| Bezeichnung (BT-153) | Menge | Einheit | Einzelpreis € | Netto € |
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3 · Bereits gestellte Abschlagsrechnungen (§ 14 Abs. 5 UStG)
| Nummer | Datum | Entgelt netto € | USt darauf € |
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Tragen Sie die Steuer so ein, wie sie auf der Abschlagsrechnung stand.
4 · Ihr Betrieb (Verkäufer)
5 · Auftraggeber (Käufer)
6 · Prüfliste – 24 Regeln aus EN 16931, XRechnung 3.0 und UStG
Die Regel-IDs stammen aus dem Schematron von CEN (EN 16931) und KoSIT (XRechnung 3.0). Die Datei wird in Ihrem Browser erzeugt; nichts wird hochgeladen.
Ersetzt keine Steuerberatung. Rechtsgrundlagen: §§ 14, 14a, 14c, 27 Abs. 38 UStG (gesetze-im-internet.de), XRechnung 3.0 (KoSIT), EN 16931.