Seit 28. Juni 2025 gilt das BFSG für Online-Shops mit Verbraucherverträgen. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen – falsch gezählt, drohen bis zu 100.000 € Bußgeld (§ 37 Abs. 2 BFSG).
| Teilzeit- und Minijobkräfte in Jahresarbeitseinheiten (anteilig) | - |
| Beschäftigte, die zählen (Jahresarbeitseinheiten, ohne Azubis) | - |
| Köpfe auf der Lohnliste – diese Zahl zählt NICHT | - |
| Weniger als 10 Beschäftigte? (1 = ja, 0 = nein) | - |
| Umsatz ODER Bilanzsumme höchstens 2 Mio. €? (1 = ja, 0 = nein · einer der beiden reicht) | - |
| Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG? (1 = ja, 0 = nein) | - |
| BFSG gilt für Ihren Shop / Ihre Website? (1 = ja, 0 = nein · § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 3 Abs. 3 BFSG) | - |
| Bußgeldrahmen, wenn Ihr Shop nicht barrierefrei ist (§ 37 Abs. 2 BFSG, bis zu) | - |
| Wochenstunden, die Sie noch einstellen können, bevor 10 Beschäftigte erreicht sind | - |
| Abstand zur 2-Mio.-€-Grenze beim kleineren Wert (minus = darüber) | - |
Alles rechnet sich beim Tippen neu. Nichts wird hochgeladen. Gerechnet wird in Ihrem Browser.
Hinweis: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Verkaufen Sie Produkte wie E-Reader, Computer oder Smartphones, gelten für diese Produkte eigene Pflichten. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.