Ausgleichsabgabe nach SGB IX: Staffelbetrag, Jahresbetrag, Säumniszuschlag und Frist

Erhebungsjahr 2025 – Anzeige und Zahlung bis 31.03.2026, mit den neuen Staffelbeträgen 155, 275, 405 und 815 Euro

Pflichtarbeitsplätze (5 Prozent)—Plätze
Unbesetzte Pflichtplätze—Plätze
Beschäftigungsquote—Prozent
Staffelbetrag je Monat und Platz—Euro
Angewandte Rechtsgrundlage—
Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr—Euro
Säumniszuschlag—Euro
Zu zahlen insgesamt—Euro
Mehrkosten gegenüber den Sätzen bis 2024—Euro
Anzeige- und Zahlungsfrist—
Neue Staffelbeträge ab Erhebungsjahr 2025
Rechnet mit 155, 275, 405 und 815 Euro je Monat statt mit den alten 140, 245, 360 und 720 Euro.
Sonderregelung für kleinere Arbeitgeber
Deckelt den Satz für Betriebe unter 40 Arbeitsplätzen auf 155 oder 235 Euro und für 40 bis unter 60 auf 155, 275 oder 465 Euro.
Rundung der Pflichtarbeitsplätze
Rundet Bruchteile ab 0,5 auf, bei weniger als 60 Arbeitsplätzen dagegen ab (§ 157 SGB IX).
Säumniszuschlag
Rechnet 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat nach dem 31. März.
Frist und Bußgeldrisiko
Zeigt die Anzeige- und Zahlungsfrist 31.03.2026 und weist auf das Bußgeld bis 10.000 Euro nach § 238 SGB IX hin.

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