Beispiel (erfunden, die Startwerte unten): Angestellte mit 2.400 € Nebengewerbe gibt die Erklärung 2026 erst am 15.03.2028 ab – zur Nachzahlung von 730,00 € kommen 200,00 € Verspätungszuschlag. Bei Abgabe bis 02.08.2027 wären es 0 €.
Abgabefrist für das Steuerjahr 2026: 02.08.2027, mit Steuerberater 29.02.2028. Wer zu spät abgibt, zahlt bis zu 0,25 % der Nachzahlung je angefangenen Monat, mindestens 25 € – ab 01.03.2028 zwingend (§ 152 AO).
| Abgabepflicht für 2026 (§ 46 EStG) | - |
| Ihre Abgabefrist für die Steuererklärung 2026 | - |
| Nachzahlung (+) bzw. Erstattung (−) in € | - |
| Empfohlenes Abgabedatum | - |
| Angefangene Monate Verspätung | - |
| Zuschlag zwingend, weil nach dem 29.02.2028 (§ 152 Abs. 2 AO) | - |
| Verspätungszuschlag bis (0,25 % je Monat, mind. 25 €) | - |
| Nachzahlung plus Verspätungszuschlag (bei Pflicht) in € | - |
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Vollversion — $21 einmalig (Excel-Datei zum Speichern: dieselben 8 Zeilen plus Fristenplan mit Kalender-Erinnerung, Zuschlag bei 3 weiteren Monaten, Frist 2025 und letzter Tag für die freiwillige Erklärung 2022 · einmal zahlen, kein Abo) Excel-Datei holen
| Frist ohne Berater | 02.08.2027 (31.07.2027 ist ein Samstag) |
| Frist mit Steuerberater | 29.02.2028 |
| Freiwillige Erklärung 2026 | bis 31.12.2030 |
| Abgabe am 15.03.2028 | 8 angefangene Monate × 25 € = 200,00 € |
| Erstattung erwartet? | ab 01.03.2027 abgeben – dann sind die Arbeitgeberdaten in ELSTER |
Pflicht nach § 46 Abs. 2 EStG: mehr als 410 € Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatz, Steuerklasse III/V, IV mit Faktor oder VI. Fristen: § 149 Abs. 2 und 3 AO, § 108 Abs. 3 AO. Zuschlag: § 152 Abs. 2, 5 und 10 AO – 0,25 % der Nachzahlung je angefangenen Monat, mindestens 25 €, höchstens 25.000 €; zwingend ab 01.03.2028, vorher Ermessen des Finanzamts (der Rechner zeigt den Höchstbetrag). Nicht berücksichtigt: Fristverlängerung (§ 109 AO), Vorabanforderung (§ 149 Abs. 4 AO).
Die Excel-Datei zum Speichern (7 inputs · 12 formulas): dieselben 8 Zeilen plus ein Fristenplan mit Kalender-Erinnerung 4 Wochen vor Ihrer Frist, dem Zuschlag bei 3 weiteren Monaten, der Frist für das Steuerjahr 2025 und dem letzten Tag für die freiwillige Erklärung 2022 (31.12.2026).
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Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 5 AO: 0,25 % der Nachzahlung je angefangenen Monat, mindestens 25 € je Monat, höchstens 25.000 € (Abs. 10). Fristen: § 149 Abs. 2 und 3 AO, § 108 Abs. 3 AO (31.07.2027 ist ein Samstag → 02.08.20
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200,00 € Verspätungszuschlag zahlt im Beispiel eine Angestellte mit 2.400 € Nebengewerbe, die ihre Steuererklärung 2026 erst am 15.03.2028 abgibt. Ihre Frist war der 02.08.2027. Zur Nachzahlung von 730,00 € kommen 8 angefangene Monate × 25 € dazu, zusammen 930,00 €.
| Zeile | Beispiel |
|---|---|
| Abgabepflicht für 2026 | Pflicht (Nebeneinkünfte über 410 €) |
| Ihre Abgabefrist | 02.08.2027 |
| Nachzahlung | 730,00 € |
| Angefangene Monate Verspätung | 8 |
| Verspätungszuschlag bis | 200,00 € |
| Nachzahlung plus Verspätungszuschlag | 930,00 € |
Die Steuererklärung ist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Jahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Für 2026 wäre das der 31.07.2027 – ein Samstag. Fällt das Fristende auf ein Wochenende, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO): Montag, 02.08.2027. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat bis zum letzten Februartag des zweiten Folgejahres Zeit (§ 149 Abs. 3 AO) – 2028 ist ein Schaltjahr, also der 29.02.2028.
Arbeitnehmer müssen nach § 46 Abs. 2 EStG abgeben, wenn sie mehr als 410 € Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug hatten (Gewinn aus Nebengewerbe, Miete, Honorare) oder mehr als 410 € Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld oder Krankengeld bezogen. Pflicht ist die Erklärung auch bei Steuerklasse III/V, bei IV mit Faktor und bei einem Zweitjob in Klasse VI. Wer nichts davon hat, gibt freiwillig ab – und hat dafür vier Jahre Zeit, für 2026 also bis 31.12.2030.
Rechtlich geht es ab dem 01.01.2027. Sinnvoll ist es meist ab März: Arbeitgeber übermitteln die Lohnsteuerbescheinigung bis Ende Februar (§ 41b EStG), danach können Sie die Daten in ELSTER abrufen. Der Rechner empfiehlt deshalb bei einer Erstattung den 01.03.2027. Bei einer Nachzahlung empfiehlt er Ihre Frist: Bis dahin kostet das Warten nichts. Und wer freiwillig abgeben dürfte, aber nachzahlen würde, muss gar nicht abgeben – der Rechner zeigt dann „keine Abgabe nötig“.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der Nachzahlung je angefangenen Monat, mindestens 25 € je Monat, abgerundet auf volle Euro und höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 5 und 10 AO). Zwischen Frist und Ende Februar 2028 entscheidet das Finanzamt nach Ermessen; wer als Pflichtveranlagter später als 14 Monate nach Jahresende abgibt – also nach dem 29.02.2028 – bekommt ihn zwingend (§ 152 Abs. 2 AO), außer die Steuer ist schon durch Lohnsteuer und Vorauszahlungen gedeckt. Bei kleinen Nachzahlungen greift fast immer die Untergrenze: 0,25 % von 730 € sind 1,83 €, berechnet werden 25 €.
Auf der Seite tragen Sie Ihre 7 Werte ein und sehen sofort Pflicht, Frist, Empfehlung und Zuschlag – ohne Konto. Die Excel-Datei speichert Ihren Fall und ergänzt den Fristenplan mit Kalender-Erinnerung vier Wochen vor der Frist, dem Zuschlag bei drei weiteren Monaten, der Frist für 2025 und dem 31.12.2026: dem letzten Tag für die freiwillige Erklärung 2022.
Nicht berücksichtigt: Fristverlängerung (§ 109 AO), Vorabanforderung durch das Finanzamt (§ 149 Abs. 4 AO) und Zinsen (§ 233a AO).
Er nimmt 7 inputs – Nebeneinkünfte, Lohnersatzleistungen, Steuerklasse, Steuerberater ja/nein, Abgabedatum, Einkommensteuer und schon gezahlte Lohnsteuer – und rechnet mit 12 formulas: Abgabepflicht nach § 46 EStG, Ihre Frist für 2026, Nachzahlung oder Erstattung, empfohlenes Abgabedatum, Monate Verspätung, Verspätungszuschlag und den Fristenplan.
Für Angestellte mit Nebenjob, Nebengewerbe oder Vermietung, für Selbstständige und für Eltern mit Elterngeld oder Arbeitslosengeld, die 2027 die Steuererklärung für 2026 abgeben. Wer über 410 € Nebeneinkünfte oder Lohnersatz hatte oder Steuerklasse III/V, IV mit Faktor oder VI nutzte, muss abgeben.
Artikel nennen den 31. Juli. Für das Steuerjahr 2026 fällt der 31.07.2027 auf einen Samstag, die Frist endet deshalb erst am Montag, 02.08.2027 (§ 108 Abs. 3 AO). Ob Sie überhaupt abgeben müssen, wann sich das Abgeben lohnt und wie viel Zuschlag Ihr Datum kostet, rechnet nur Ihr eigener Fall.
Die ganze Antwort für Ihr Steuerjahr 2026: Pflicht oder freiwillig, Frist, Nachzahlung oder Erstattung, empfohlenes Abgabedatum, angefangene Monate Verspätung, Verspätungszuschlag und Summe. Ohne Konto, ohne Begrenzung, die Werte bleiben in Ihrem Browser.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der Nachzahlung je angefangenen Monat, mindestens 25 € je Monat, höchstens 25.000 € (§ 152 Abs. 5 und 10 AO). Wer als Pflichtveranlagter nach dem 29.02.2028 abgibt, bekommt ihn zwingend. Die Excel-Datei hält Frist, Erinnerung und Vorjahresfristen dauerhaft fest.
Für das Steuerjahr 2027 gilt der 31.07.2028 (ein Montag), mit Steuerberater der 28.02.2029 (§ 149 Abs. 2 und 3 AO). Die freiwillige Erklärung für 2022 ist nur noch bis 31.12.2026 möglich – danach ist die Erstattung für 2022 verloren.
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