Aufzeichnungspflicht nach MiLoG und MiLoDokV, Lücke zum Mindestlohn 13,90 € und Bußgeld-Rahmen – pro Mitarbeiter in 20 Sekunden
| Mindestlohn am Stichtag (13,90 € ab 01.01.2026) | — | €/h |
|---|---|---|
| Monatsstunden (Faktor 13/3) | — | h |
| Ist-Stundenlohn | — | €/h |
| Lücke pro Monat und Person | — | € |
| Nachzahlung 12 Monate, alle Kräfte | — | € |
| Aufzeichnungspflicht | — | |
| Begründung | — | |
| Aufzeichnung spätestens am | — | |
| Aufbewahren bis | — | |
| Bußgeldrahmen nach § 21 MiLoG | — | € |
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Microsoft Edge Add-onsCSV-Prüfmappe aller geprüften Mitarbeiter zum Mitnehmen plus wiederkehrende Erinnerung an den nächsten Stichtag.
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Die gesetzliche Erstberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht kostet bis 190 € netto (Höchstgebühr nach § 34 RVG); eine externe Lohnbuchhaltung rechnet pro Mitarbeiter und Monat ab.
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Ein Gastwirt in Deutschland zahlt für vier Aushilfen 5.894,40 € nach, weil eine runde 600-€-Pauschale bei 12 vereinbarten Wochenstunden nur 11,54 € pro Stunde ergibt – seit dem 01.01.2026 sind 13,90 € Pflicht.
Der Fehler steckt im Überschlag. Im Kopf hat der Monat vier Wochen: 12 Stunden mal 4 sind 48 Stunden, 600 € durch 48 sind 12,50 €, also alles in Ordnung. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls rechnet anders. Sie setzt die Wochenstunden mit dem Faktor 13/3 auf den Monat um, weil das Jahr 52 Wochen hat: 12 mal 13 durch 3 sind 52,00 Monatsstunden. 600 € durch 52,00 sind 11,54 €. Die Lücke beträgt 122,80 € pro Monat und Person. Bei vier gleich bezahlten Kräften und zwölf Monaten stehen 5.894,40 € im Raum, und der Bußgeldrahmen nach § 21 MiLoG reicht bei einer Unterschreitung bis 500.000 €.
Die zweite Falle ist die Aufzeichnung. § 17 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – aufzuzeichnen spätestens sieben Tage nach dem Tag der Arbeitsleistung und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für einen Stichtag am 21.09.2026 heißt das konkret: fertig bis 28.09.2026, aufbewahren bis 21.09.2028. Wer nur die Pflicht verletzt, aber korrekt zahlt, bewegt sich im Rahmen bis 30.000 €.
Ob die Pflicht überhaupt greift, entscheidet nicht das Bauchgefühl. Geringfügig Beschäftigte werden außerhalb von Privathaushalten immer aufgezeichnet. Dazu kommen die Branchen nach § 2a SchwarzArbG: Gastronomie und Beherbergung, Baugewerbe, Gebäudereinigung, Speditionen, Personenbeförderung, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft, Schausteller, Messebau. Die MiLoDokV nimmt zwei Gruppen heraus, und genau hier verwechseln Ratgeber die Zahlen: über 4.461 € regelmäßiges Monatsentgelt ohne weitere Bedingung, oder über 2.958 €, wenn dieses Entgelt die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.
Der Unterschied ist keine Feinheit. Eine Teilzeitkraft im Baugewerbe mit 2.800 € und 30 Wochenstunden kommt auf 130 Monatsstunden und 21,54 € pro Stunde – der Mindestlohn ist eingehalten, die Aufzeichnungspflicht besteht trotzdem, Frist 28.09.2026. Dieselbe Rechnung in der Gebäudereinigung mit 4.600 € und 38 Wochenstunden ergibt 164,67 Monatsstunden, 27,93 € pro Stunde und keine Aufzeichnungspflicht, weil 4.600 € über 4.461 € liegen. Und wer denselben Fall auf den 04.01.2027 legt, rechnet nicht mehr mit 13,90 €, sondern mit 14,60 €.
Dieser Dreisprung – Pflicht, Lücke, Frist – ist der Grund für die Erweiterung. Sie läuft in Chrome, Edge und Firefox, fragt sieben Angaben ab (Branche, Art der Beschäftigung, Monatsentgelt, Wochenstunden, das Zwölf-Monats-Häkchen, die Zahl gleich bezahlter Kräfte und den Stichtag) und gibt zehn Ergebnisse zurück: Mindestlohn am Stichtag, Monatsstunden, Ist-Stundenlohn, Lücke, Nachzahlung, Pflicht mit Begründung, Frist, Ende der Aufbewahrung und den Bußgeldrahmen. Der Stichtag wählt den Satz, nicht die Erinnerung: 12,82 €, 13,90 € oder 14,60 €.
Diese Rechnung ist vollständig kostenlos – ohne Schlüssel, ohne Limit, ohne Wasserzeichen, im Popup wie auf der Webseite. Bezahlt wird nur eine andere Achse: der CSV-Export aller geprüften Mitarbeiter als Prüfmappe zum Mitnehmen und eine wiederkehrende Erinnerung an den nächsten Stichtag. Zum Vergleich: die gesetzliche Erstberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht ist nach § 34 RVG auf 190 € netto gedeckelt – und deckt einen Fall ab, nicht die Belegschaft.
Wer eine Pauschale zahlt, sollte sie einmal durch 13/3 teilen. Der Unterschied zwischen 12,50 € und 11,54 € sind zwei Zeilen im Kalender und 5.894,40 € auf dem Tisch.
Er prüft einen einzelnen Mitarbeiter: Greift die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG, oder befreit die MiLoDokV? Er rechnet die Monatspauschale mit dem Faktor 13/3 in Monatsstunden um, zeigt den Ist-Stundenlohn, die Lücke zum Mindestlohn am Stichtag, die Nachzahlung für zwölf Monate, beide Fristen und den Bußgeldrahmen nach § 21 MiLoG.
Für Inhaberinnen und Inhaber kleiner Betriebe in Deutschland und für ihre Lohnbüros: Gastronomie, Baugewerbe, Gebäudereinigung, Speditionen, Personenbeförderung, Fleischwirtschaft, Schausteller, Messebau. Also überall dort, wo Minijobber und Teilzeitkräfte eine runde Monatspauschale bekommen und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls unangemeldet prüfen darf.
Kostenlose Rechner vergleichen nur Brutto und Stundenlohn. Sie sagen nichts über die Aufzeichnungspflicht, die Sieben-Tage-Frist, die zweijährige Aufbewahrung und den Bußgeldrahmen. Sprachmodelle geben je nach Trainingsstand einen älteren Mindestlohnsatz aus und trennen die beiden MiLoDokV-Grenzen von 2.958 € und 4.461 € nicht sauber, weil beide unterschiedliche Bedingungen haben.
Kostenlos ist die vollständige Rechnung: Pflicht mit Begründung, Ist-Stundenlohn, Lücke, Nachzahlung, Frist, Aufbewahrungsende und Bußgeldrahmen – ohne Schlüssel, ohne Limit, ohne Wasserzeichen. Der Schlüssel für $60 schaltet zwei andere Dinge frei: den CSV-Export aller geprüften Mitarbeiter als Prüfmappe und eine wiederkehrende Erinnerung an den nächsten Stichtag.
Die gesetzliche Erstberatung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht ist nach § 34 RVG auf 190 € netto gedeckelt, und dabei geht es um einen Fall, nicht um die ganze Belegschaft. Eine externe Lohnbuchhaltung rechnet je Mitarbeiter und Monat ab.
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