Verluste bei Bank A, Gewinne bei Bank B: Ohne Verlustbescheinigung, beantragt bis 15. Dezember 2026 (§ 43a Abs. 3 EStG), behält Bank B 26,375 % Kapitalertragsteuer und Soli ein – im Beispiel 1.477 € zu viel.
| Kapitalertragsteuer-Satz (§ 32d Abs. 1 EStG, mit Kirchensteuer gemindert) | - |
| Steuersatz gesamt mit 5,5 % Soli und Kirchensteuer | - |
| Steuerpflichtig bei Bank B ohne Verlustbescheinigung | - |
| Steuer, die Bank B 2026 einbehält (ohne Verlustbescheinigung) | - |
| Aktiengewinne nach Abzug der Aktienverluste von Bank A | - |
| Steuerpflichtig mit Verlustbescheinigung (Anlage KAP) | - |
| Steuer 2026 mit Verlustbescheinigung | - |
| Zu viel einbehalten – zurück nur mit Verlustbescheinigung (Antrag bei Bank A bis 15.12.2026) | - |
| Aktienverlust, der danach noch übrig bleibt (Vortrag laut Steuerbescheid) | - |
| Sonstiger Verlust, der danach noch übrig bleibt | - |
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Stand: § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Antrag auf Verlustbescheinigung unwiderruflich bis 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank, bei der die Verluste liegen), § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Aktienverluste nur gegen Aktiengewinne), § 32d Abs. 1 EStG (25 %, mit Kirchensteuer gemindert), 5,5 % Soli, Sparerpauschbetrag 1.000 € / 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Die Erstattung kommt über die Steuererklärung (Anlage KAP). Keine Steuerberatung im Einzelfall.